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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

lich kontrolliert worden sind, informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die zuständige Kontrollbehörde des Bestimmungslandes.

Art. 78 Meldungen und Veröffentlichungen von bewilligten Betrieben für

Einfuhren mit besonderen Auflagen

1Die kantonalen Behörden melden dem BLV die bewilligten Betriebe und Einrichtungen nach Artikel 6 und 7.

2Das BLV veröffentlicht eine Liste der bewilligten Betriebe und übermittelt sie der Europäischen Kommission.

Art. 79 Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island oder

Norwegen nach Drittstaaten

1Bei der Durchfuhr von Sendungen via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen nach Drittstaaten informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die Grenzkontrollstelle, an der eine Sendung das Einfuhrgebiet oder einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen in einen Drittstaat verlassen wird. Die Grenzkontrollstelle informiert den grenztierärztlichen Dienst, sobald die Sendung den EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen verlassen hat.

2Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung das Einfuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen hat, so informiert er die Zollverwaltung. Diese führt weitere Abklärungen durch. Kann das Verlassen des Einfuhrgebiets oder des EU-Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens von der Zollverwaltung nicht festgestellt werden, so informiert das BLV die Staaten, durch die der Transport führen sollte.

Art. 80 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten

Meldet eine Grenzkontrolle der EU, Islands oder Norwegens einer Grenzkontrollstelle in der Schweiz, dass eine Durchfuhrsendung nach Drittstaaten die Schweiz im direkten Luftverkehr nach diesem Drittstaat verlassen wird, so bestätigt die Grenzkontrollstelle in der Schweiz die erfolgte Durchfuhr.

3. Abschnitt: Massnahmen ausserhalb der Kontrollen des grenztierärztlichen Dienstes

Art. 81 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen

ohne zugelassene Grenzkontrollstelle

1In der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, die im Schiffsverkehr auf dem Rhein oder an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle zur Einfuhr oder Durchfuhr angemeldet werden, werden von der Zollstelle zurückgewiesen.