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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
2Er muss eine aktuelle Vorlage der jeweiligen ausländischen Gesundheitsbescheinigung einholen und diese der zuständigen kantonalen Behörde zur Unterschrift unterbreiten.
Art. 50 Validierung und Freigabe der ausländischen Gesundheitsbescheini-
gungen durch das BLV
1Das BLV validiert die ausländischen Gesundheitsbescheinigungen und gibt diese als Vorlage für die zuständigen kantonalen Behörden frei, wenn sie keine Bedingungen enthalten, die mit der schweizerischen Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung unvereinbar sind.
2Auf Ersuchen des Bestimmungslandes kann das BLV zur Ausstellung durch die zuständige kantonale Behörde auch Gesundheitsbescheinigungen freigeben, die Bedingungen enthalten, die in der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht vorgesehen sind, namentlich:
a. abweichende Herstellungs-, Kontroll- und Kennzeichnungsverfahren;
b. abweichende Anforderungen an Räume und Einrichtungen;
c. die tierärztliche Kontrolle in Lebensmittelbetrieben, die nicht Schlacht- oder Zerlegebetriebe sind;
d. die Durchführung von in der Schweiz nicht zugelassenen Labortests zum Nachweis von Krankheiten.
3Die Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 2 wird freigegeben, wenn:
a. die Tierprodukte nicht gesundheitsschädlich sind;
b. die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes den Bedingungen ausdrücklich zugestimmt haben.
4Das BLV kann zusätzlich formale Anforderungen an die Ausstellung ausländischer Gesundheitsbescheinigungen festlegen. Es veröffentlicht diese in Form von Weisungen technischer Art zu Handen der kantonalen Behörden.
5Es kann mit dem Bestimmungsland einen Vertrag über die Gesundheitsbescheinigungen und Bedingungen nach diesem Artikel abschliessen.
Art. 51 Unterzeichnung der ausländischen Gesundheitsbescheinigungen
durch kantonale Behörden
1Die zuständige kantonale Behörde unterzeichnet die vom Exporteur unterbreitete ausländische Gesundheitsbescheinigung, wenn:
a. diese einer Vorlage entspricht, die das BLV bereits freigegeben hat;
b. sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Bedingungen erfüllt sind.
2Entspricht die unterbreitete Gesundheitsbescheinigung nicht einer bereits vom BLV freigegebenen Vorlage, so übermittelt die zuständige kantonale Behörde diese Gesundheitsbescheinigung dem BLV zur Validierung.