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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
Art. 10 Wiedereinfuhr zurückgewiesener Sendungen
1Tierprodukte, die nach der Ausfuhr von einem Drittstaat zurückgewiesen worden sind, dürfen nur wieder eingeführt werden, wenn eine Bescheinigung der zurückweisenden Behörde im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegt, die die Rückweisung begründet, und bestätigt, dass:
a. dass bei der Lagerung die Anforderungen des Lebensmittelrechts eingehalten worden sind;
b. zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Kreuzkontamination bestanden hat;
c. keine Manipulation an der Sendung vorgenommen worden ist.
2Befinden sich die Tierprodukte in versiegelten Behältnissen und ist das Siegel ungebrochen, so ist die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erforderlich.
3Wieder eingeführte Tierprodukte dürfen nur in den auf der Ausfuhrbescheinigung angegebenen Herkunftsbetrieb verbracht werden.
Art. 11 Warenmuster und Proben
1Das BLV kann die Einfuhr von Tierprodukten, die den harmonisierten Einfuhrbedingungen nicht entsprechen, bewilligen, wenn die Tierprodukte vorgesehen sind als:
a. Warenmuster für Ausstellungen; oder
b. Proben für besondere Studien oder Analysen.
2Solche Tierprodukte dürfen nur zu dem in der Bewilligung festgelegten Zweck verwendet werden. Ihre Verwendung zur menschlichen Ernährung ist verboten.
3Wenn der Verwendungszweck erfüllt ist, müssen die Tierprodukte wieder in ihren Herkunftsstaat ausgeführt oder nach den Bestimmungen des der Verordnung vom 25. Mai 201116 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) entsorgt werden.
Art. 12 Mitführen zum Eigengebrauch
1Das EDI legt die tierseuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen für Tierprodukte fest, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden.
2Das BLV sorgt für die Information der Reisenden.
Art. 13 Post- und Kuriersendungen an Private
Für Lebensmittel tierischer Herkunft oder mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die mit der Post oder mit einem Kurierdienst aus Drittstaaten an Privatpersonen im Einfuhrgebiet gesendet werden, gelten die Bestimmungen zum Mitführen zum Eigengebrauch sinngemäss.