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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

2Für Sendungen nach Drittstaaten, die mit einem Strassen- oder Schienenfahrzeug weitertransportiert werden, gelten die folgenden Auflagen:

a. Die Sendungen müssen in amtlich versiegelten Fahrzeugen oder Behältern befördert werden.

b. Die Sendungen dürfen weder aufgeteilt noch umgeladen werden.

c. Der Transport muss unter Zollüberwachung stehen.

Art. 45 Begleitdokumente

1Bei der Durchfuhr in einen Drittstaat müssen das GVDE und die Originale der Gesundheitsbescheinigungen bis zur Aussengrenze der Europäischen Union mit der Sendung mitgeführt werden.

2Bei der direkten Durchfuhr in einen Drittstaat muss kein GVDE mitgeführt werden.

Art. 46 Verlassen des Einfuhrgebiets

1Sendungen, die aus Drittstaaten durch einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen durch das Einfuhrgebiet direkt in einen weiteren Drittstaat durchgeführt werden, müssen das Einfuhrgebiet spätestens 30 Tage nach der Einfuhr in die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen verlassen.

2Die anmeldepflichtige Person muss dem grenztierärztlichen Dienst unter Vorweisung des GVDE das Verlassen des Einfuhrgebiets voranmelden.

Art. 47 Pflichten der beteiligten Personen

Bei der Durchfuhr müssen die Fluggesellschaften, die die Sendung befördern dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen.

4. Kapitel: Ausfuhr

Art. 48 Grundsatz

Wer Tiere oder Tierprodukte ausführt, ist verantwortlich für:

a. die Einhaltung der Einfuhrbedingungen der Einfuhrstaaten; und

b. die Einhaltung der Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten.

Art. 49 Pflichten des Exporteurs

1Der Exporteur muss sich über die aktuell im Bestimmungsland geltenden Einfuhrbedingungen informieren, insbesondere über die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen.