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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
2Die kantonale Behörde beschlagnahmt die Tiere oder Tierprodukte und trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. Stammte die Meldung nicht von der Zollverwaltung, so ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.
3Die Behörde kann insbesondere die Untersuchung, Quarantäne, Rückweisung oder Tötung der Tiere anordnen. Tierprodukte entsorgt sie nach den Bestimmungen der VTNP37 oder ordnet eine solche Entsorgung an.
4Die Behörde, die die Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere und Tierprodukte an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter.
4. Abschnitt: Quarantäne und amtstierärztliche Überwachung
Art. 85 Quarantäne
1Ist eine Quarantäne von Tieren in den Einfuhrbedingungen vorgeschrieben, so muss diese stattfinden:
a. in einer vom BLV zugelassenen Quarantänestation, die den vom EDI festgelegten Anforderungen entspricht; oder
b. in einem Tierbestand, der den Anforderungen der Artikel 67 oder 68 TSV38 entspricht.
2Für Zier- und Wildvögel ist die Quarantäne in einer Einrichtung durchzuführen, die dem Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/201339 entspricht.
3Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt, wie die Tiere von der Zollstelle in die Quarantäne zu befördern sind und legt den Ablauf der Quarantäne fest. Wenn die vorgeschrieben Fristen abgelaufen sind und die Untersuchungen der Tiere ein befriedigendes Ergebnis gezeigt haben, verfügt sie oder er das Ende der Quarantäne.
4Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Durchführung von Quarantänen.
Art. 86 Amtstierärztliche Überwachung
Ist keine Quarantäne vorgeschrieben, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt eine amtstierärztliche Überwachung anordnen.
37 SR 916.441.22
38 SR 916.401
39 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen, Fassung gemäss ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1.