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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
a. eine Kopie des GVDE aufzubewahren;
b. das Datum des Eingangs der Sendung bei der Zollstelle aufzuzeichnen; und
c. das Datum der Zollveranlagung aufzuzeichnen.
2Erfolgt die Zollveranlagung einer Sendung gestaffelt, so muss die anmeldepflichtige Person jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des GVDE beilegen und für jede Teilsendung das Datum der Zollveranlagung aufzeichnen.
3Die beglaubigten Kopien des GVDE sind beim grenztierärztlichen Dienst anzufordern.
4Bei gestaffelten Veranlagungen müssen sie für die einzelnen Teilsendungen jeweils mit der Angabe der überprüften Menge oder des überprüften Gewichts ergänzt werden.
Art. 25 Zolllager und Zollfreilager
1In offenen Zolllagern und Zollfreilagern im Einfuhrgebiet dürfen nur Sendungen eingelagert werden, die vollständig grenztierärztlich kontrolliert und freigegeben worden sind.
2Als Nachweis für die erfolgte Kontrolle ist der zuständigen Zollstelle bei der Einlagerung das von der entsprechenden Grenzkontrollstelle ausgestellte GVDE vorzuweisen.
3Die eingelagerten Sendungen können später ohne weitere Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
7. Abschnitt: Weitertransport zum Bestimmungsort
Art. 26 Direkter Weitertransport
1Tierprodukte müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt in den auf dem GVDE angegebenen Bestimmungsbetrieb verbracht werden.
2Tiere müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg und ohne Umlad in den auf dem GVDE angegebenen Bestimmungsbetrieb oder, wenn in den Einfuhrbedingungen vorgeschrieben, zur Quarantäne verbracht werden.
3Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.
4Schlachtvieh darf nur in Grossbetriebe nach Artikel 3 Buchstabe k der Verordnung vom 23. November 200517 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) verbracht werden.