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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

4Bei Postsendungen, ausgenommen bei privaten Sendungen nach Artikel 13, ist der Importeur verantwortlich dafür, dass die Sendung so gekennzeichnet wird, dass sie durch die Post als grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendung erkannt wird.

Art. 34 Anmeldepflichtige Personen

Die anmeldepflichtige Person muss insbesondere:

a. den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie die Sendungen nach seinen Anordnungen zur Kontrolle bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und

b. die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an die verantwortlichen Personen weiterleiten.

Art. 35 Abfertigungsunternehmen

1Die Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.

2Die Abfertigungsunternehmen müssen dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht vorlegen. Auf Verlangen müssen sie dem grenztierärztlichen Dienst die Ladungsmanifeste der Flugzeuge, die Luftfrachtbriefe und weitere Dokumente zur Verfügung stellen.

3Sie müssen Tiere und Tierprodukte, die ausserhalb der Öffnungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes im Flughafen ankommen, in den für solche Fälle vorgesehenen Räumen des grenztierärztlichen Dienstes unterbringen.

4Sie müssen sicherstellen, dass die Tiere von Personen unter der Aufsicht von Tierpflegerinnen und Tierpflegern mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200222:

a. dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle zugeführt werden;

b. während des Verbleibs am Flughafen gepflegt werden.

Art. 36 Flughafenhalter

1Die Flughafenhalter müssen dem BLV die beauftragten Abfertigungsunternehmen melden. Veränderungen sind dem BLV unverzüglich mitzuteilen.

2Sie müssen die von ihnen beauftragten Abfertigungsunternehmen auf die Pflichten nach Artikel 35 hinweisen.

Art. 37 Fluggesellschaften

Es liegt in der Verantwortung der Fluggesellschaft, die Öffnungszeiten für die grenztierärztliche Kontrolle zu berücksichtigen.

22 SR 412.10