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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

Art. 2 Anwendbares Recht

1Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 (TSV) sowie die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20056 anwendbar.

2Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der folgenden Erlasse:

a. Tierschutzverordnung vom 23. April 20087;

b. Verordnung vom 4. September 20138 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten;

c. Verordnung vom ...9 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione);

b. Drittstaaten: alle Staaten ausser die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen;

c. Tierprodukte: sämtliche möglichen Träger von Seuchenerregern, insbesondere:

1. tierische Samen, Eizellen und Embryonen;

2. Lebensmittel tierischer Herkunft oder mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft;

3. tierische Nebenprodukten;

4. Heu und Stroh.

d. tierische Nebenprodukte: Tierkörper sowie nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Schlachttierkörper und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ganz oder in Teilen, roh oder verarbeitet;

e. Gesundheitsbescheinigung: von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestelltes Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;

f. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 282/200410 sowie der Verordnung (EG) Nr. 136/200411;

5 SR 916.401

6 SR 817.02

7 SR 455.1

8 SR 453.0

9 SR ...

10 Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in