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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

Art. 74 Sofortmassnahmen

1Der grenztierärztliche Dienst ordnet die erforderlichen Sofortmassnahmen an, um eine Gefährdung der Tiergesundheit oder eine Beeinträchtigung anderer Sendungen zu vermeiden.

2Bei einer möglichen Gefährdung der Tiergesundheit ordnet er insbesondere an:

a. die vorsorgliche Absonderung;

b. die in der TSV33 vorgesehenen Massnahmen;

c. die Unterbringung, das Tränken, das Füttern und die Pflege.

Art. 75 Weitere Massnahmen

1Der grenztierärztliche Dienst kann die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten anordnen.

2Er kann das Beladen von ungeeigneten Transportmitteln verbieten.

2. Abschnitt: Behördliche Meldepflichten

Art. 76 Meldungen bei freigegebener Einfuhr von Tierprodukten mit beson-

deren Auflagen

1Sobald eine Einfuhrsendung von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 7 vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden ist, informiert er die zuständige kantonale Behörde via TRACES und per E-Mail über die Freigabe.

2Die für den Bestimmungsbetrieb zuständige kantonale Behörde informiert:

a. spätestens 15 Kalendertage nach der Freigabe der Sendung die Grenzkontrollstelle, die den Abgang der Sendung mitgeteilt hat, via TRACES über das Eintreffen der Sendung im Bestimmungsbetrieb und über den Kontrollbefund;

b. spätestens 15 Arbeitstage nach der Freigabe der Sendung die zuständige Zollstelle per E-Mail oder Fax über die Erfüllung der Auflage oder über eine allfällige Verzögerung.

3Der grenztierärztliche Dienst informiert die Zollverwaltung über jede Sendung mit besonderen Auflagen.

Art. 77 Meldungen bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen

Auflagen

1Bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, die in der Schweiz vollständig grenztierärzt-

33 SR 916.401