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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

h. die Gesundheitsbescheinigung oder das GVDE nicht den Vorschriften entsprechen; oder

i. die Grenzkontrollstelle für die Tierart oder Tierproduktart nicht zugelassen ist.

Art. 69 Massnahmen bei mangelhaften Sendungen

1Wenn Sendungen Mängel aufweisen, verfügt der grenztierärztliche Dienst eine der folgenden Massnahmen:

a. Beschlagnahme;

b. Rückweisung;

c. Verarbeitung;

d. Einziehung.

2Er hört vor dem Entscheid die anmeldepflichtige Person an.

3Die Gesundheitsbescheinigungen von mangelhaften Sendungen werden vom grenztierärztlichen Dienst annulliert. Zu diesem Zweck wird auf jeder Seite in roter Farbe ein Stempel angebracht, der in einem rechteckigen Rahmen das Wort «ZURÜCKGEWIESEN» mit 15 Millimeter hohen Buchstaben enthält.

Art. 70 Beschlagnahme

1Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt Tiere und Tierprodukte beim Grenzübertritt oder unmittelbar nach dem Grenzübertritt, bei denen:

a. der Verdacht vorliegt, dass sie Träger eines Seuchenerregers sind;

b. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung oder den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen;

c. Zweifel an der Identität der Sendung, den Angaben über die Herkunft, der Bestimmung der Sendung oder den Garantien in den Dokumenten besteht;

d. ein Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist.

2Er bringt beschlagnahmte Sendungen unter. Das Risiko trägt dabei bei Einfuhren der Importeur und bei Durchfuhren die anmeldepflichtige Person.

3Nach der Beschlagnahme trifft der grenztierärztliche Dienst je nach Sachlage eine weitere Massnahme oder gibt die Sendung frei. Vor seinem Entscheid hört er die anmeldepflichtige Person an.

4Wenn nachträglich Erkenntnisse über allfällige Risiken vorliegen, kann der grenztierärztliche Dienst die zuständige kantonale Behörde oder die Behörde des Bestimmungslandes über bereits freigegebene Sendungen informieren und deren Beschlagnahme verlangen.