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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
Art. 92 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten können von den Grenztierärztinnen und Grenztierärzten beigezogen werden für:
a. die Durchführung der Kontrollen;
b. das Ausführen von administrativen Aufträgen und Verfahren.
Art. 93 Aus- und Weiterbildung
1Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen müssen über eine Ausbildung als leitende amtliche Tierärztin oder leitender amtlicher Tierarzt gemäss der Verordnung vom 16. November 201140 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
2Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen über eine Ausbildung als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt gemäss der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
3Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten werden durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte ausgebildet.
4Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen führen Buch über die Aus- und Weiterbildung der ihnen unterstellten Personen.
5Das BLV organisiert in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung Aus- und Weiterbildungskurse für den grenztierärztlichen Dienst über den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Zollgesetzgebung.
Art. 94 Auskunftspflicht der Zollverwaltung
Die Zollverwaltung erteilt dem BLV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Verordnung wesentlich sind, gewährt ihm Einsicht in die Akten und meldet ihm die bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr gestellten Tiere und Tierprodukte.
2. Abschnitt: Zugelassene Grenzkontrollstellen
Art. 95 Standort
1Die Grenzkontrollstellen müssen sich auf einem Amtsplatz einer Zollstelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Zollgesetzes vom 18. März 200541 befinden.
2Die Flughafenhalter stellen die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung.
3Das BLV entrichtet den Flughafenhaltern einen angemessenen Mietzins.
40 SR 916.402
41 SR 631.0