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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
5. Abschnitt: Transport
Art. 21 Hygiene
1Alle dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.
2Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen und Flugzeugen müssen nach dem Transportende unverzüglich auf unschädliche Art beseitigt werden.
Art. 22 Temperaturen
1Beim Transport von Tierprodukten muss der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während der gesamten Transportdauer eingehalten werden.
2Sendungen, für die die Gesundheitsbescheinigung einen Transport bei Umgebungstemperatur vorsieht, dürfen auch gekühlt transportiert werden.
6. Abschnitt: Kontrolle, Zollgewahrsam, Zolllager und Zollfreilager
Art. 23 Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle
1Die anmeldepflichtige Person muss Tiere und Tierprodukte, die in der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtig sind, dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisungen zur Kontrolle vorführen.
2Sie muss unmittelbar nach der Landung des Flugzeugs:
a. die Tiere und Tierprodukte in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle überführen;
b. dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Begleitdokumente aushändigen.
3Die grenztierärztlichen Kontrollen erfolgen ausschliesslich zu den Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle. Falls die Kontrolle am Tag der Landung des Flugzeugs nicht durchgeführt werden kann, verbleibt die Sendung am Flughafen.
4Für Sendungen im Postverkehr kann das BLV in begründeten Fällen von Absatz 2 abweichende Verfahren bewilligen, wenn sichergestellt werden kann, dass damit keine erhöhte Gefahr der Einschleppung von Seuchen einhergeht.
Art. 24 Sendungen im Gewahrsam der Zollstelle
1Bleibt eine vom grenztierärztlichen Dienst freigegebene Sendung von Tierprodukten im Gewahrsam der Zollstelle, so hat die anmeldepflichtige Person: