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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
2Die Kosten für die Laboruntersuchungen werden direkt vom beauftragten Labor in Rechnung gestellt.
3Über die voraussichtliche Höhe der Kosten der Risikoanalyse muss der Importeur vorher informiert werden.
4Der anmeldepflichtigen Person werden die Unterbringungskosten nach Artikel 23 Absatz 3 werden in Rechnung gestellt.
Art. 103 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Durchfuhr
Im Zusammenhang mit der Durchfuhr werden der anmeldepflichtigen Person die Gebühren und Kosten nach Artikel 102 Absatz 1 in Rechnung gestellt. Artikel 102 Absätze 2–4 gelten entsprechend.
Art. 104 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ausfuhr
Die Kosten für die amtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten werden den Verursachern in Rechnung gestellt.
Art. 105 Gebührenerhebung durch die Kantone
Die Kantone können für Dienstleistungen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.
9. Kapitel: Verfahrensbestimmungen
Art. 106 Verfügungen und Rechtsmittel
1Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196843. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196644.
2Beschwerden und Einsprachen im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 52 und 55 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199245.
3Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons.
Art. 107 Meldung von Widerhandlungen
Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt des Kantons oder die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde fest-
43 SR 172.021
44 SR 916.40
45 SR 817.0