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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

2. Abschnitt: Umfang der Kontrollen

Art. 61 Einfuhren

Bei der Einfuhr wird für jede Sendung eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt.

Art. 62 Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen

1Bei der Durchfuhr nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen sind eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle erforderlich für:

a. Tierprodukte, die länger als 48 Stunden auf dem Flughafen bleiben;

b. Tiere, die aus dem Flugzeug ausgeladen werden;

c. Schlachttiere;

d. Tiere und Tierprodukte, die vom Flughafen aus auf der Strasse weiterbefördert werden.

2Das BLV kann mit der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes vereinbaren, dass die Identitätskontrolle und die physische Kontrolle von Tieren und Tierprodukten, die mit dem Flugzeug weiterbefördert werden, bei einer zugelassenen Grenzkontrollstelle des Bestimmungslandes nach den Bestimmungen von Artikel 8 Ziffer 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/496/EWG28 durchgeführt wird.

3Nur eine Dokumentenkontrolle ist erforderlich für:

a. Tierprodukte, die länger als zwölf, aber höchstens 48 Stunden auf dem Flughafen bleiben;

b. Tiere, die im Flugzeug bleiben.

4Keine Kontrolle ist erforderlich für:

a. Tierprodukte, die höchstens zwölf Stunden auf dem Flughafen bleiben;

b. Tierprodukte, die im Flugzeug bleiben.

5Der grenztierärztliche Dienst nimmt zusätzliche Kontrollen vor, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierschutzes oder der Lebensmittelsicherheit angezeigt ist.

28 Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/156/EG, ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.