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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

Art. 27 Begleitdokumente

1Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb, der auf dem GVDE angegeben ist, mit der Sendung mitgeführt werden:

a. das GVDE;

b. beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen.

2Mit Zuchttieren der Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung müssen nach dem Überführen in den zollrechtlich freien Verkehr ein Abstammungsausweis nach den Artikeln 27 und 28 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201218 mitgeführt werden.

3Die Begleitdokumente nach Absatz 1 sind vom Bestimmungsbetrieb während mindestens drei Jahren aufzubewahren.

Art. 28 Tierkennzeichnung

1Die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere nach den Artikeln 7–19a der TSV19 müssen im Bestimmungsbetrieb vorgenommen werden. Wird eine Quarantäne angeordnet, so müssen sie in der Quarantäne vorgenommen werden.

2Nicht gekennzeichnet und registriert werden müssen Schlachttiere und bereits registrierte Pferde.

Art. 29 Betriebliche Meldepflichten

1Der Bestimmungsbetrieb muss die Ankunft von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 7 der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch die Grenzkontrollstelle melden. Hält sich der Betrieb nicht an die Meldepflicht, so kann ihm die kantonale Behörde die Zulassung entziehen und geeignete Sanktionen verhängen.

2Der Bestimmungsbetrieb muss der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt spätestens 24 Stunden nach Eintreffen melden:

a. das Eintreffen von Samen, Eizellen und Embryonen der Schweinegattung;

b. das Eintreffen von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln.

Art. 30 Zusätzliche Auflagen für Rindfleisch nach Artikel 8

1Bei Rindfleisch nach Artikel 8 muss spätestens im ersten Bestimmungsbetrieb auf jeder das Fleisch umschliessenden Verpackung die Deklaration nach den Artikeln 3 und 5 LDV in einer Amtssprache erfolgen.

18 SR 916.310

19 SR 916.401