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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

gestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierzuchtgesetzgebung, insbesondere betreffend:

a. die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten;

b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder

c. die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe.

Art. 108 Strafverfolgung

1Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200546 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200947 vor, leitet die Zollverwaltung eine Strafverfolgung ein.

2Die Zollverwaltung eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen des BLV oder der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Strafbescheide und - verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der Zollverwaltung untersucht wurden.

3Bei widerrechtlichen Ausfuhren wird eine Strafverfolgung durch die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet.

4Vorbehalten bleibt Artikel 31 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199248.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 109 Vollzug

1Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist der Vollzug Sache des Bundes.

2Das BLV und die Zollverwaltung vollziehen diese Verordnung.

3Das BLV erlässt die zur Sicherung eines sachgemässen und einheitlichen Vollzugs erforderlichen Weisungen technischer Art.

Art. 110 Anpassungen technischer Vorschriften

1Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen in Bezug auf:

a. die Einfuhrbedingungen (Art. 4 Abs. 2);

46 SR 631.0

47 SR 641.20

48 SR 817.0