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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
c. das Bestimmungsland die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 genehmigt hat.
3In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b legt das BLV das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, die oder der für den Entsorgungsbetrieb zuständig ist, zum Bericht und zum Antrag vor.
Art. 54 Besondere Regelungen für Medizinprodukte
Verlangt das Bestimmungsland eine amtstierärztliche Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Medizinprodukten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200027, so gelten die Artikel 48-52 und 104.
5. Kapitel: Kontrollen
1. Abschnitt: Ablauf
Art. 55 Zollstelle
1Die Zollstelle stellt sicher, dass in der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen den Amtsplatz erst verlassen, wenn sie:
a. vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden sind; und
b. die Bezahlung der Gebühren nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a sichergestellt ist.
2Einfuhrsendungen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 7 werden durch den Zoll mit der Auflage freigegeben, dass die Bestätigung des Bestimmungsbetriebs nach Artikel 29 Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch die Grenzkontrollstelle in der Schweiz erfolgt.
3Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, die vorgängig durch eine Grenzkontrollstelle eines EU-Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens grenztierärztlich vollständig kontrolliert worden sind, überprüft die Zollstelle, ob ein GVDE vorhanden ist. Ist kein GVDE vorhanden, so meldet sie dies der zuständigen kantonalen Behörde.
Art. 56 Grenztierärztliche Kontrollen
1Die Sendungen werden an der Grenzkontrollstelle durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert.
2Vor der Kontrolle einer Sendung überprüft der grenztierärztliche Dienst die Daten über:
a. die Herkunft und den Herkunftsbetrieb;
b. den Bestimmungsbetrieb;
27 SR 812.21