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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
2Es gelten die besonderen Auflagen nach den Artikeln 29 und 76.
Art. 8 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rindfleisch
aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderern
1Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 oder 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von Hormonen als Leistungsförderern nicht verboten ist, darf auch ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung eingeführt werden, sofern:
a. es im direkten Luftverkehr und über eine zugelassene Grenzkontrollstelle in der Schweiz eingeführt wird;
b. ihm eine gültige Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz beiliegt; und
c. es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet abgegeben wird.
2Des Weiteren muss der Importeur von Rindfleisch nach Absatz 1 und alle nachgelagerten Abnehmer gegenüber der Zollverwaltung mit einer Verwendungsverpflichtung garantieren, dass sie:
a. jeweils eine Warenbuchhaltung führen;
b. bei der Weitergabe des Rindfleischs in den Verkaufs- und Lieferdokumenten angeben, dass es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet abgegeben wird; und
c. die Deklarations- und Weiterverwendungsanforderungen nach Artikel 30 einhalten.
3Das Verfahren nach Absatz 2 und die Kontrollen richten sich sinngemäss nach den Artikeln 2 Buchstabe c, 6–8 und 23–25 der Zollerleichterungsverordnung des EFD vom 4. April 200714.
4Die Ausnahme gilt nicht für Rindfleischzubereitungen und -erzeugnisse.
Art. 9 Deklaration von Rindfleisch nach Artikel 8
1Rindfleisch nach Artikel 8 muss spätestens bei der grenztierärztlichen Kontrolle in Bezug auf die mögliche Verwendung von Hormonen als Leistungsförderern auf der äussersten Verpackung nach Artikel 3 Absatz 1 LDV15 deklariert sein.
2Die Deklaration muss in einer Amtssprache oder in Englisch erfolgt sein. Die Form der Deklaration hat Artikel 5 LDV zu entsprechen.
14 SR 631.012
15 SR 916.51