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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Anhang 4 (Art. 24)
Vorschriften für den Betrieb von Anlagen
1 Allgemeine Betriebsbedingungen
11 Tierische Nebenprodukte müssen nach ihrer Anlieferung ordnungsge-
mäss gelagert und möglichst rasch verarbeitet, verwertet oder verbrannt werden.
12 Die zum Transport von unverarbeitetem Material verwendeten Container,
Behälter und Fahrzeuge sind an einem dafür bestimmten Ort zu säubern. Dabei muss jedes Risiko der Kontamination verarbeiteter Erzeugnisse vermieden werden.
13 Im unreinen Bereich der Anlage beschäftigte Personen dürfen den reinen
Bereich nur betreten, wenn sie zuvor ihre Arbeitskleidung und Fussbekleidung gewechselt beziehungsweise die Fussbekleidung desinfiziert haben. Ausrüstungen und Geräte dürfen nicht vom unreinen in den reinen Bereich verbracht werden, ohne vorher gereinigt und desinfiziert worden zu sein. Um Personalbewegungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrollieren und den Gebrauch von Fuss- und Durchfuhrbecken sicherstellen zu können, ist der Personalverkehr in der Anlage genau zu regeln.
14 In den Anlagen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern
den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen. Grundlage dafür bildet ein Bekämpfungsplan, der dokumentiert sein muss.
15 Für alle Bereiche der Anlage müssen Reinigungsverfahren festgelegt und
dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.
16 Falls eine Hitzebehandlung vorgeschrieben ist, müssen die relevanten Pa-
rameter, insbesondere Temperatur, Dauer und gegebenenfalls Druck, ständig erhoben und aufgezeichnet werden. Messgeräte müssen regelmässig kalibriert werden.
17 Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung
unterzogen wurde, wie Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss, muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und verarbeitet werden.
18 Verarbeitete Erzeugnisse sind so zu entsorgen, dass eine Rekontaminati-
on ausgeschlossen ist.