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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Art. 30 Selbstkontrolle
1 Wer über eine Bewilligung nach Artikel 9 Absatz 3 verfügt, muss ein Kontrollverfahren nach den in Anhang 7 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden.
2 Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.
3 Entsprechen die Ergebnisse der Analysen und Kontrollen nicht den Vorschriften, so sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. In schwerwiegenden Fällen, wie der Anlieferung von tierischen Nebenprodukten einer Kategorie, für welche die betreffende Anlage keine Bewilligung hat, oder von Abweichungen im Sterilisationsprozess, ist die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt zu informieren.
Art. 31 Amtliche Kontrollen
1 Die Kantone beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie kontrollieren die Anlagen mindestens einmal jährlich, die anderen bewilligten Betriebe periodisch je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit.
2 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199914.
7. Abschnitt: Verantwortung für die Entsorgung
Art. 32 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber
1 Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet, Fleisch zerlegt oder Fleisch verarbeitet, muss die bei ihm anfallenden tierischen Nebenprodukte entsorgen oder entsorgen lassen.
2 Wer tierische Nebenprodukte, ausgenommen Speisereste, durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen enthalten Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen.
3 Der Kanton kann einen Schlacht- oder anderen Lebensmittelbetrieb schliessen, wenn eine vorschriftsgemässe Entsorgung der tierischen Nebenprodukte nicht gewährleistet ist.
4 Alle übrigen Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selber in der Lage sind.