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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
37 Verarbeitung zu Dicalciumphosphat
371 Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das
gewährleistet, dass:
a. das gesamte Knochenmaterial fein gemahlen, durch Zugabe von heissem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünnter Salzsäure bei einer Konzentration von mindestens 4 Prozent und einem pH-Wert von unter 1,5 behandelt wird;
b. im Anschluss an das Verfahren unter Buchstabe a die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht; und
c. das Präzipitat abschliessend bei einer Eintrittstemperatur von 65°C bis 325°C und einer Endtemperatur von 30°C bis 65°C heissluftgetrocknet wird.
372 Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, so muss es
aus Knochen gewonnen werden, die von der Fleischkontrolle als geniessbar bezeichnet wurden.
38 Verarbeitung zu Tricalciumphosphat
Tricalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass:
a. das gesamte Knochenmaterial fein gemahlen und durch Zugabe von heis-
sem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel unter 14 mm) und einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145°C und 4 bar unterzogen wird;
b. der Eiweisssud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit getrennt wird;
und
c. das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200°C im Wirbel-
schichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird.
39 Verarbeitung zu Tierfutter
Tierfutter aus Produkten nach den Artikeln 19–21 Absatz 1 Buchstabe a und 23 Absatz 1 Buchstabe b muss nach einer Methode hergestellt werden, die gewährleistet, dass es die folgenden mikrobiologischen Normen erfüllt:
a. Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g (Materialprobe unmittelbar
nach der Hitzebehandlung entnommen);
b. Salmonella spp.: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0 (Material-
probe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen);