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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

c. Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=300 in 1 g (Materialprobe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen).

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend,

wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstel-

lend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben grösser oder gleich M ist;

c = Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann,

wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Proben m oder weniger beträgt.