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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Anhang 3 (Art. 24)
Anforderungen an Anlagen
1 Allgemeine Anforderungen
11 Räumliche Aufteilung
111 Die Anlagen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise da-
für gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.
112 Die Zufahrtswege zu den Anlagen müssen so angelegt sein, dass die An-
lieferung der tierischen Nebenprodukte von der Auslieferung der daraus verarbeiteten Erzeugnisse getrennt erfolgt.
113 Der unreine Teil der Anlagen umfasst die Entladestelle für die tierischen
Nebenprodukte und jene Teile, in denen Krankheitserreger verbreitet werden können. Er muss einen geschlossenen Raum bilden.
114 Die Anlagen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der
tierischen Nebenprodukte verfügen.
12 Einrichtung
121 Die Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und
desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfliessen können.
122 Die Anlagen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche die
tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Anlieferung entsorgt werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag.
123 Die Anlagen müssen über Waschbecken und genügend Toiletten, Du-
schen und Umkleideräume für das Personal verfügen.
124 Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 ent-
sorgt werden, müssen einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Die Vorrichtungen zur Vorbehandlung müssen aus Systemen bestehen, die sicherstellen, dass die festen Bestandteile im Abwasser nicht grösser als 1 mm (=Kantenlänge) sind.