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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

Art. 2 Abs. 4

4 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Artikel 32 Absatz 2 VTNP26 erfüllt worden sind.

5. Verordnung vom 18. April 200727 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Art. 2 Bst. o

In dieser Verordnung bedeuten:

o. VTNP: Verordnung vom …28 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;

Art. 25 Abs. 1 und 2 Bst. b

1 Tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 4 und 5 VTNP29 und der Kategorie 3 nach Artikel 6 Buchstabe a VTNP dürfen nur mit Bewilligung des BVET in die Europäische Union ausgeführt werden.

2 Das BVET erteilt die Bewilligung, wenn:

b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er im Fall einer Einfuhrbeschränkung des Bestimmungslandes die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 36 VTNP entsorgen kann; und

6. Verordnung vom 27. August 200830 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr

Anpassung eines Verweises

In Artikel 11 Absatz 7 wird der Verweis auf die „Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)“ ersetzt durch „Verordnung vom …31 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)“.

Art. 41 Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

26 SR 916.441.22

27 SR 916.443.10

28 SR 916.441.22

29 SR 916.441.22

30 SR 916.443.13

31 SR 916.441.22