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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
19 Abwasser aus dem unreinen Teil von Anlagen, in denen tierische Ne-
benprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt werden, muss einen Verarbeitungsprozess nach Anhang 3 Ziffer 124 durchlaufen, bevor es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Es darf kein Mahlen oder eine andere Zerkleinerung stattfinden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den Vorbehandlungsprozess erleichtern würde. Die zurückgehaltenen Feststoffe sind als Rohmaterial der entsprechenden Kategorie gemäss den Vorschriften dieser Verordnung zu entsorgen.
2 Spezielle Vorschriften für den Betrieb von Verbrennungsanlagen
21 Tierische Nebenprodukte sind vor der Verbrennung in geschlossenen Be-
hältern zu lagern.
22 Die relevanten Parameter der Verbrennung, insbesondere Temperatur
und Zeit, müssen ständig erhoben und aufgezeichnet werden.
23 Der ordnungsgemässe Einbau und das Funktionieren automatischer
Überwachungsgeräte müssen kontrolliert werden, und jedes Jahr ist ein Überwachungstest durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.
3 Spezielle Vorschriften für den Betrieb von Biogas- und Kompostierungsanlagen
31 Tierische Nebenprodukte dürfen mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Pel-
zen, Hörnern, Borsten, Federn, Haaren, Milch-, Ei- und Imkereiprodukten der Kategorie 3 sowie von Stoffwechselprodukten von Säugetieren und Laufvögeln nur in geschlossenen Kompostierungsanlagen und in Biogasanlagen verarbeitet werden.
32 Tierische Nebenprodukte müssen bei offenen Kompostierungsanlagen
sofort nach der Anlieferung mit dem übrigen Grüngut vermischt, geschreddert und auf den Mieten angesetzt werden. Bei Anlagen mit geschlossenem Eingangsbereich muss die Verarbeitung innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Längere Aufbewahrungszeiten in geschlossenen Behältern nach Hygienisierung sind möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Geruchsemission vermieden werden kann.
33 Die Anforderungen von Ziffer 13 gelten nicht für Biogas- und Kompos-
tierungsanlagen, die Häute, Felle, Pelze, Hörner, Borsten, Federn, Haare, Milch-, Ei- und Imkereiprodukte der Kategorie 3 oder Stoffwechselprodukte von Säugetieren und Laufvögeln verarbeiten. Eine Kontamination des Endproduktes ist mit baulichen oder betrieblichen Massnahmen zu verhindern.