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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Anhang 5 (Art. 3, 12–15, 19–21 Abs. 1 Bst. a und 23 Abs. 1)
Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte
1 Drucksterilisation
11 Die Partikelgrösse des Rohmaterials darf bei Beginn des Sterilisations-
prozesses höchstens 50 mm betragen. Grössere Teile sind mit Brechern zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher ist zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.
12 Die Wirkung der Sterilisation hat einer Erhitzung auf eine Kerntempera-
tur von mindestens 133°C bei einem Druck von 3 bar während 20 Minuten zu entsprechen.
2 Verarbeitungsmethoden für ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2
Zur Gewinnung von Derivaten aus ausgeschmolzenen Fetten von Material der Kategorie 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:
21 Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200°C und einem entspre-
chenden angemessenen Druck während 20 Minuten für die Herstellung von Glycerin, Fettsäuren und Ester.
22 Verseifung mit NaOH 12M für die Herstellung von Glycerin und Seife:
a. bei Chargenbetrieb bei 95°C während 3 Stunden; oder
b. bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140°C und 2 bar während 8 Minuten.
3 Verarbeitungsmethoden für Tierfutter oder technische Erzeugnisse aus Material der Kategorie 3
31 Fette zur Verwendung als Tierfutter
311 Fett von Säugetieren muss während 20 Minuten auf 133°C erhitzt wer-
den.
312 Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass
der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.