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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

zehr beziehungsweise die Verfütterung bestimmt sind und weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;

f. andere Speisereste als die in Artikel 4 Buchstabe e genannten.

Art. 7 Vermischte und nicht zugeordnete tierische Nebenprodukte

1Mischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien werden derjenigen Kategorie zugeteilt, in die das Nebenprodukt mit dem höchsten Risiko fällt.

2 Tierische Nebenprodukte, die in den Artikeln 4–6 nicht erwähnt sind, fallen unter Kategorie 2.

3. Abschnitt: Entsorgung

Art. 8 Grundsatz

Wer tierische Nebenprodukte entsorgt, muss dafür sorgen, dass:

a. keine Krankheitserreger verbreitet werden und die Umwelt nicht gefährdet wird;

b. die tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1–3 identifizierbar und getrennt bleiben;

c. diese nur mit in gutem Zustand gehaltenen Behältern, Räumen, Fahrzeugen, Geräten und dergleichen mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen;

d. die Behälter, Räume, Fahrzeuge und Geräte genügend gross und für den Bestimmungszweck geeignet sind sowie regelmässig gereinigt werden.

Art. 9 Meldepflicht, Registrierung und Bewilligung

1 Wer tierische Nebenprodukte entsorgen will, muss dies der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt melden. Ein Betrieb muss zudem wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessung melden.

2 Keine Meldepflicht besteht für:

a. die Entsorgung von Stoffwechselprodukten von Säugetieren und Laufvögeln;

b. das Vergraben kleiner Tiere und des Aufbruchs von Wild (Art. 16 Abs. 1 Bst. d und f);

c. den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sammelstelle;

d. das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen bewilligten Lebensmittelbetrieb anfallen;