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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
zehr beziehungsweise die Verfütterung bestimmt sind und weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;
f. andere Speisereste als die in Artikel 4 Buchstabe e genannten.
Art. 7 Vermischte und nicht zugeordnete tierische Nebenprodukte
1Mischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien werden derjenigen Kategorie zugeteilt, in die das Nebenprodukt mit dem höchsten Risiko fällt.
2 Tierische Nebenprodukte, die in den Artikeln 4–6 nicht erwähnt sind, fallen unter Kategorie 2.
3. Abschnitt: Entsorgung
Art. 8 Grundsatz
Wer tierische Nebenprodukte entsorgt, muss dafür sorgen, dass:
a. keine Krankheitserreger verbreitet werden und die Umwelt nicht gefährdet wird;
b. die tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1–3 identifizierbar und getrennt bleiben;
c. diese nur mit in gutem Zustand gehaltenen Behältern, Räumen, Fahrzeugen, Geräten und dergleichen mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen;
d. die Behälter, Räume, Fahrzeuge und Geräte genügend gross und für den Bestimmungszweck geeignet sind sowie regelmässig gereinigt werden.
Art. 9 Meldepflicht, Registrierung und Bewilligung
1 Wer tierische Nebenprodukte entsorgen will, muss dies der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt melden. Ein Betrieb muss zudem wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessung melden.
2 Keine Meldepflicht besteht für:
a. die Entsorgung von Stoffwechselprodukten von Säugetieren und Laufvögeln;
b. das Vergraben kleiner Tiere und des Aufbruchs von Wild (Art. 16 Abs. 1 Bst. d und f);
c. den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sammelstelle;
d. das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen bewilligten Lebensmittelbetrieb anfallen;