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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Art. 37 Kostentragung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der tierischen Nebenprodukte trägt die Kosten der Entsorgung.
2 Der Kanton belastet den Inhaberinnen und Inhabern der tierischen Nebenprodukte, für die er die Entsorgung übernommen hat, anteilsmässig die bei ihm anfallenden Entsorgungskosten.
3 Er kann auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht.
4 Die Kantone regeln die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Entsorgung.
5 Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Regelungen.
Art. 38 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe durch die Kantone
1 Die Kantone vergüten den Entsorgungsbetrieben für die in ihrem Auftrag übernommenen tierischen Nebenprodukte die effektiven, durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Kosten der Entsorgung.
2 Darüber hinausgehende Vergütungen sind nur soweit zulässig, als sie zur Erhaltung eines Betriebs notwendig sind, dessen Bestand für die Entsorgungsaufgaben des Kantons unabdingbar ist. Die so begünstigten Entsorgungsbetriebe dürfen die tierischen Nebenprodukte von Schlacht- oder anderen Lebensmittelbetrieben nicht günstiger entsorgen als Entsorgungsbetriebe, die keine staatliche Unterstützung erhalten.
3 Der Entsorgungsbetrieb muss:
a. dem Kanton jährlich Aufschluss über den Betriebsaufwand und den Verwertungserlös aus den tierischen Nebenprodukten erteilen;
b. die Mengen und die Herkunft der verbrannten tierischen Nebenprodukte erfassen und aufzeichnen; die Aufzeichnungen sind dem Kanton jährlich zuzustellen;
c. jährlich bekannt geben, in welchem Umfang für Entsorgungskosten einerseits den Kantonen und anderseits den privaten Lieferantinnen und Lieferanten Rechnung gestellt worden ist.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 39 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung.