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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Art. 20 Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 dürfen an Nichtwiederkäuer verfüttert werden, wenn:
a. sie entsprechend den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 gewonnen wurden;
b. die Anforderungen an den Herstellerbetrieb und die Verwendung und Lagerung des Futters nach Artikel 19 Buchstaben e–h erfüllt sind; und
c. die Futtermittel, in denen sie enthalten sind, insgesamt weniger als 10 Prozent Phosphor enthalten.
Art. 21 Fischmehl
Fischmehl der Kategorie 3 darf als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Fische sowie als Bestandteil von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für noch nicht abgesetzte Wiederkäuer verwendet werden, wenn:
a. es nach Anhang 5 drucksterilisiert oder nach einer Methode hergestellt worden ist, die die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 39 gewährleistet;
b. der Herstellerbetrieb der Agroscope Liebefeld-Posieux ALP gemeldet worden ist; und
c. der Herstellerbetrieb über die Zumischungen von Fischmehl Buch führt.
Art. 22 Fütterung von Fischen
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 aus Schlachtanlagen oder anderen Lebensmittelbetrieben dürfen für die Fütterung von Fischen verwendet werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 19 erfüllt sind. Beim Verlassen der Schlachtanlage muss den tierischen Nebenprodukten ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 2 beiliegen.
2 Die Fütterung von Zuchtfischen mit Eiweiss, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde, ist verboten.
Art. 23 Fütterung von Tieren, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelas-
sen ist
1 Zur Fütterung von Tieren, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist, dürfen verwendet werden:
a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b–e nach Drucksterilisation gemäss Anhang 5, sofern sie:
1. der Kategorie 3 zugeordnet sind,
2. in Anlagen zu Futtermitteln verarbeitet werden, die ausschliesslich Futtermittel für Tiere, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist, herstellen, und