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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
die Artikel 38–42 TVA und die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198535.
23 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
231 Die Anforderungen nach den Artikeln 43–45 TVA36 und diejenigen nach
Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200537 müssen eingehalten werden.
232 Durch bauliche oder betriebliche Massnahmen ist sicherzustellen, dass
eine Kontamination des Endproduktes verhindert wird.
233 Biogas- und Kompostierungsanlagen, die Häute, Felle, Pelze, Hörner,
Borsten, Federn oder Haare der Kategorie 3 verarbeiten, müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben (Ziff. 111); im Übrigen sind sie von der Einhaltung der Allgemeinen Anforderungen (Ziff. 1) befreit.
Biogas- und Kompostierungsanlagen, die Stoffwechselprodukte von Säugetieren und Laufvögeln verarbeiten, sind von der Einhaltung der Allgemeinen Anforderungen (Ziff. 1) befreit.
234 Das BVET kann Mindestkapazitäten und Mindestmengen für Anlagen
vorschreiben.
24 Anforderungen an Anlagen, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet
241 Befindet sich auf dem Areal einer Anlage eine Nutztierhaltung, so sind
die Zu- und Abfahrtswege zur Anlage in die baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Trennung vom Bereich der Nutztierhaltung miteinzubeziehen.
242 Nutztiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Fahrzeugen und Behäl-
tern, die für den Transport von rohen tierischen Nebenprodukten verwendet werden, in Kontakt kommen.
243 Die Weiterleitung der nach Anhang 5 Ziffer 12 oder 342 hygienisierten
Ware durch ein geschlossenes Leitungssystem an die nachgelagerte Produktion zur Energiegewinnung ist zulässig.
35 SR 814.318.142.1
36 SR 814.600
37 SR 814.81