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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Art. 33 Entsorgung durch den Kanton
1 Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht bei der gewerbsmässigen Schlachtung oder Fleischverarbeitung anfallen, ist der Kanton verantwortlich; davon ausgenommen sind Speisereste.
2 Kantone, die keine eigene Anlage betreiben, stellen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die sie verantwortlich sind, durch eine Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb sicher.
Art. 34 Infrastruktur der Kantone
Der Kanton sorgt dafür, dass:
a. eine zweckmässige Infrastruktur für das Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Nebenprodukte zur Verfügung steht;
b. Plätze für das Vergraben von Tierkörpern vorgesehen werden.
Art. 35 Infrastruktur für den Transport
Die Kantone arbeiten in Bezug auf die Infrastruktur für den Transport zusammen. Sie sorgen dafür, dass ihnen mindestens die nötigen Container für den Transport von verseuchten Tierkörpern und Transportfahrzeuge zur Verfügung stehen. Je 8000 Grossvieheinheiten ist eine Kapazität von einer Tonne erforderlich.
Art. 36 Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten
1 Wer tierische Nebenprodukte ausführt, muss in der Lage sein, diese auch im Inland in einer für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der entsprechenden Kategorie zugelassenen Anlage zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränkt oder verbietet. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.
2 Der Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte im Fall einer Einfuhrbeschränkung im Inland entsorgt werden können, ist mit einer schriftlichen Übernahmegarantie zu erbringen. Eine Übernahmegarantie kann nur ausgestellt werden, sofern und solange die Anlage über freie Kapazität verfügt. Diese ergibt sich aus der Differenz der gemäss Betriebsbewilligung festgelegten Entsorgungskapazität und der pro Jahr effektiv entsorgten Gesamtmenge.
3 Für lagerfähige Häute und Felle, für Speisereste sowie für tierische Nebenprodukte, die eine Drucksterilisation durchlaufen haben, ist keine Übernahmegarantie erforderlich.
4 Im Übrigen richtet sich die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach den Artikeln 25 und 32 der Verordnung vom 18. April 200715 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.