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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
2 Fahrzeuge und Behälter
21 Tierische Nebenprodukte sind in fest verschlossenen Verpackungen oder
abgedeckten dichten, korrosionsbeständigen und leicht zu reinigenden Behältern beziehungsweise Fahrzeugen zu transportieren.
22 Fahrzeuge und wieder verwendbare Behälter sowie alle wieder verwend-
baren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen, sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus- und abzuwaschen sowie zu desinfizieren und bis zur nächsten Verwendung sauber zu halten.
23 In wieder verwendbaren Behältern dürfen nur verarbeitete tierische Ne-
benprodukte transportiert werden; in einem Behälter darf immer nur ein bestimmtes Nebenprodukt transportiert werden.
24 Behälter für tierische Nebenprodukte dürfen nicht für Schlachttierkörper
und Schlachterzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, verwendet werden.
25 Rohe tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die für die Herstellung
von Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden, müssen gekühlt oder gefroren transportiert werden, ausser wenn sie binnen 24 Stunden ab Versendung verarbeitet oder erneut gekühlt werden.
26 Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein,
dass während der gesamten Transportdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann.
3 Begleitpapiere und Entscheide der Fleischkontrolle
31 Die Begleitpapiere müssen folgende Angaben enthalten:
a. Datum, an dem das Material abgeholt wurde;
b. Beschreibung des Materials, einschliesslich der Angaben nach Ziffer 12;
c. Tierart, falls es sich um tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 handelt, die als Futtermittel verwendet werden sollen;
d. Ohrmarkennummer bei Häuten und Fellen von Klauentieren;
e. Gewicht des Materials;
f. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Herkunftsbetriebs;
g. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Transportunternehmens;
h. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs;
i. gegebenenfalls Art und Verfahren der Verarbeitung.