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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Art. 16 Vergraben von tierischen Nebenprodukten
1 Vergraben werden dürfen:
a. Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht in eine Anlage verbracht werden können;
b. Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einer Anlage entsorgt werden können;
c. Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Katastrophe anfallen und die nicht in einer Anlage entsorgt werden können;
d. einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privatgrund;
e. Heimtiere auf Tierfriedhöfen;
f. der Aufbruch von Wild.
2 Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, sind in Anhang 6 festgelegt.
Art. 17 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen Die Entsorgung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und der Landwirtschaftsgesetzgebung, insbesondere nach der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199010 über Abfälle (TVA), der Verordnung vom 22. Juni 200511 über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200512 und der Dünger- Verordnung vom 10. Januar 200113.
4. Abschnitt: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung
Art. 18 Allgemeines
1 Tiere, ausgenommen zur Pelzgewinnung gehaltene Tiere sowie Wassertiere, dürfen nicht mit Eiweiss gefüttert werden, das von Tieren derselben Art stammt.
2 An Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zugelassen ist, dürfen nicht verfüttert werden:
a. Speisereste;
b. tierisches Eiweiss;
c. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft;
10 SR 814.600
11 SR 814.610
12 SR 814.81