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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

Art. 16 Vergraben von tierischen Nebenprodukten

1 Vergraben werden dürfen:

a. Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht in eine Anlage verbracht werden können;

b. Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einer Anlage entsorgt werden können;

c. Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Katastrophe anfallen und die nicht in einer Anlage entsorgt werden können;

d. einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privatgrund;

e. Heimtiere auf Tierfriedhöfen;

f. der Aufbruch von Wild.

2 Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, sind in Anhang 6 festgelegt.

Art. 17 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen Die Entsorgung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und der Landwirtschaftsgesetzgebung, insbesondere nach der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199010 über Abfälle (TVA), der Verordnung vom 22. Juni 200511 über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200512 und der Dünger- Verordnung vom 10. Januar 200113.

4. Abschnitt: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung

Art. 18 Allgemeines

1 Tiere, ausgenommen zur Pelzgewinnung gehaltene Tiere sowie Wassertiere, dürfen nicht mit Eiweiss gefüttert werden, das von Tieren derselben Art stammt.

2 An Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zugelassen ist, dürfen nicht verfüttert werden:

a. Speisereste;

b. tierisches Eiweiss;

c. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft;

10 SR 814.600

11 SR 814.610

12 SR 814.81

13 SR 916.171