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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

d. Fett, das aus Teilen des Schlachttierkörpers extrahiert wurde, die Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen;

e. Futtermittel, die Bestandteile nach den Buchstaben a–d enthalten.

3 An Wiederkäuer dürfen, mit Ausnahme von Fetten der Kategorie 3, keine tierischen Nebenprodukte verfüttert werden. Futter für Wiederkäuer darf nicht durch Rückstände von tierischen Nebenprodukten nach Absatz 2 verunreinigt sein; ausgenommen sind Rückstände von Fischmehl der Kategorie 3.

4 Abweichend von den Absätzen 1–3 dürfen verfüttert werden:

a. Milch und Milchprodukte, Kolostrum, Eier und Eierzeugnisse, Gelatine von Nichtwiederkäuern;

b. hydrolisiertes Eiweiss von Nichtwiederkäuern und aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern.

5 Das BVET kann nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft für den Vollzug der Absätze 1–3 Methoden und Schwellenwerte festlegen.

Art. 19 Blutprodukte

Blutprodukte dürfen als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Fische verwendet werden, wenn:

a. das Blut aus Schlachtanlagen stammt, in denen keine Wiederkäuer geschlachtet werden oder in denen die Schlachtung von Wiederkäuern räumlich getrennt stattfindet;

b. das Blut nicht von Wiederkäuern gewonnen wurde und nach dem Ergebnis der amtlichen Fleischkontrolle den Kriterien von Artikel 6 Buchstabe a entspricht;

c. das Blut und die daraus hergestellten Produkte von Wiederkäuerblut und den daraus hergestellten Produkten getrennt gesammelt, transportiert, verarbeitet und gelagert werden;

d. sie nach Anhang 5 drucksterilisiert oder nach einer Methode hergestellt werden, die die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 39 gewährleistet;

e. die Herstellung des Futters in einer Anlage erfolgt, die von den Anlagen, in denen Futter für Wiederkäuer hergestellt wird, getrennt ist;

f. der Herstellerbetrieb des Futters der Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft gemeldet worden ist;

g. im Herstellerbetrieb des Futters über die Zumischungen von Blutprodukten Buch geführt wird; und

h. die Verwendung und Lagerung von Futter, das Blutprodukte enthält, nur in Beständen erfolgt, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden.