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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

433 In den Sammelstellen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Na-

gern den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen.

434 Die Sammelstellen müssen über ein hygienisch einwandfreies Abwasser-

ableitungssystem verfügen

5 Umgang mit tierischen Nebenprodukten in Lebensmittelbetrieben

51 Die Bearbeitung, Trennung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Ne-

benprodukte in Lebensmittelbetrieben muss unter Bedingungen erfolgen, durch die Kreuzkontaminationen verhindert werden. Gegebenenfalls ist dafür ein Teil des Betriebs oder der Anlage auszusondern. Die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung bleiben vorbehalten.

52 Zur Entfernung von Feststoffen aus dem Abwasser müssen Schlachtanla-

gen sowie Zerlegebetriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 TSV33 entfernt wird, entweder über eine Einrichtung zum Vorklären des Abwassers verfügen (Flotations- oder Filteranlage) oder mit Bodenabläufen ausgestattet sein, die durch Gitter mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 cm2 abgedeckt sind.

33 SR 916.401