Vorlage

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage

Landwirtschaft 916.441.22

Anhang 6 (Art. 16 Abs. 2)

Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern und Schutzmassnahmen beim Vergraben

1 Standort

11 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern dürfen nicht in Grundwasser-

schutzzonen (Zonen S 1, S 2, S 3) und in Grundwasserschutzarealen liegen.

12 Sie dürfen nicht in Gebieten mit vernässtem Boden liegen oder in Gebie-

ten, die überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch- oder besonders erosionsgefährdet sind.

13 Tierkörper dürfen nicht im Einzugsgebiet von Quellen und in Gebieten

vergraben werden, die für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung sind.

2 Schutzmassnahmen

21 Die vergrabenen Tierkörper müssen mindestens 2 m über dem Grundwas-

serspiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens 1,2 m Dicke überdeckt werden.

22 Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so muss der Standort

in den übrigen vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199838 bezeichneten Bereichen gewählt werden. Der Platz muss während zweier Jahre eingezäunt werden und darf nicht genutzt werden.

23 Tierfriedhöfe müssen eingezäunt oder sonst in geeigneter Weise von der

Umgebung abgegrenzt sein.

38 SR 814.201