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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

Anhang 2 (Art. 10, 11, 22 Abs. 1 und 23)

Vorschriften für das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten

1 Kennzeichnung

11 Die Kategorie der tierischen Nebenprodukte muss während des Trans-

ports auf einem am Fahrzeug, Behälter, Karton oder an sonstigem Verpackungsmaterial befestigten Etikett deutlich angegeben sein. Dazu sind die folgenden Farben und Bezeichnungen zu verwenden:

a. die Farbe schwarz und die Bezeichnung «Nur zur Entsorgung/Verbrennung» oder „Zur energetischen Nutzung vor der Verbrennung“ bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1;

b. die Farbe schwarz und die Bezeichnung «Zur Verfütterung an (Name der Tiergruppe)» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1, die zur Fütterung von Fleischfressern zugelassen sind (Art. 13 Abs. 2);

c. die Farbe gelb und die Bezeichnung «Darf nicht verfüttert werden» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2;

d. die Farbe grün und die Bezeichnung «Nicht für den menschlichen Verzehr» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3.

12 Material der Kategorien 1 und 2, das einer Drucksterilisation unterzogen

wird, ist während der Verarbeitung folgendermassen mit Glycerintriheptanoat (GTH) zu markieren:

a. GTH ist zuzufügen, nachdem das Material mit einer Temperatur von mindestens 80 °C hygienisiert worden ist. Es ist eine gleichmässige Verteilung von GTH zu gewährleisten.

b. Durch ein Monitoringsystem und Aufzeichnungen muss die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage dokumentieren können, dass im verarbeiteten Material eine Mindestkonzentration von 250 mg GTH/ kg Fett stets erreicht wird.

c. Wird das verarbeitete Material nach der Drucksterilisation direkt in der gleichen Anlage verbrannt oder über ein geschlossenes System zur Verbrennung verbracht, so ist eine Markierung mit GTH nicht notwendig.