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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
6 Für serienmässig hergestellte Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität gilt ausschliesslich Artikel 26.
Art. 25 Betriebsbewilligung
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erteilt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen kantonalen Behörden, die Betriebsbewilligung, wenn die Anforderungen an die Anlage nach dieser Verordnung und dem übrigen Bundesrecht, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, erfüllt sind.
2 Die Betriebsbewilligung bestimmt:
a. den Zweck der Anlage;
b. die Kategorie von tierischen Nebenprodukten, zu deren Entsorgung die Anlage zugelassen ist;
c. die höchstzulässige betriebliche Kapazität, die sich aus Transport-, Annahme-, Lager- und technischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt; und
d. die Bedingungen und Auflagen.
3 Die Betriebsbewilligung gilt für höchstens zehn Jahre. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung der Anlage ergibt, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen erfüllt sind.
4 Sie gilt für die betreffende Anlage und bleibt auch nach einem Wechsel der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers gültig.
5 Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Gesamtmenge der in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte, aufgeschlüsselt nach Kategorien, Warengruppen, Lieferanten und Empfängern, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bis am 31. Januar des folgenden Jahres mitzuteilen ist.
6 Sie kann entzogen werden, wenn:
a. mit ihr verbundene Auflagen nicht erfüllt werden;
b. die Vorschriften über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten oder die Vorschriften über die Selbstkontrolle und die Aufzeichnungen wiederholt missachtet worden sind;
c. Mängel nicht innert der festgesetzten Frist behoben werden.
Art. 26 Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität
1 Serienmässig hergestellte Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität dürfen nur angepriesen oder verkauft werden, wenn sie vom BVET bewilligt worden sind.
2 Der inländische Hersteller oder der Importeur richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BVET.
3 Das BVET erteilt die Bewilligung, wenn die Anlage den Anforderungen an die Seuchensicherheit genügt.