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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Art. 11 Kennzeichnungen und Begleitpapiere
1 Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind.
2 Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 2 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte aus bewilligten Betrieben und Anlagen sowie solche im Zusammenhang mit nicht meldepflichtigen Tätigkeiten.
3 Die Begleitpapiere sind vom Absender oder der Absenderin der tierischen Nebenprodukte auszustellen.
4 Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewähren.
5 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Begleitpapiere finden sich in Anhang 2 Ziffern 1 und 3.
Art. 12 Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten
1 Das Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten muss so erfolgen, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden. Anhang 5 legt die zulässigen Verarbeitungsmethoden fest.
2 Das BVET kann weitere Verarbeitungsmethoden zulassen, wenn sie in der Wirkung mindestens den Methoden nach Anhang 5 entsprechen.
Art. 13 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:
a. durch direkte Verbrennung;
b. durch Drucksterilisation nach Anhang 5 und anschliessende:
1. Verbrennung, oder
2. energetische Nutzung vor der Verbrennung.
2 Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von:
a. Wiederkäuern;
b. gentechnisch veränderten Tieren;
c. Heimtieren;
d. Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20048 verabreicht wurden oder bei denen