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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
3. offen nur in gesonderten Räumen gelagert und gesondert transportiert werden;
b. tierische Nebenprodukte nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b–e ohne Drucksterilisation, sofern sie:
1. die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllen,
2. in ausschliesslich dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden,
3. unmittelbar von einer Anlage, in der tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 verarbeitet werden, zu den Herstellungsanlagen für Futtermittel transportiert werden, und
4. die mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 39 erfüllen;
c. andere tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 in rohem oder nach Anhang 5 verarbeitetem Zustand.
2 Zur Fütterung von Fleischfressern und aasfressenden Vögeln dürfen auch die nach Artikel 13 Absatz 2 zugelassenen Tierkörper und Teile davon verwendet werden.
3 Schlachttierkörper der Kategorie 3 oder Teile davon, die von der Fleischkontrolle mit der Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» versehen worden sind, müssen von einem Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 2 begleitet sein. Der Entscheid ist der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt am Bestimmungsort zur Kenntnis zu bringen.
5. Abschnitt: Anlagen
Art. 24 Anforderungen an die Anlagen
1 Die Anlagen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen ist.
2 Sie müssen in einem von der Nutztierhaltung, der Schlachtanlage oder dem Lebensmittelbetrieb getrennten Gebäudeteil untergebracht und von öffentlichen Strassen getrennt sein.
3 Jede Anlage ist für die Entsorgung einer einzigen Kategorie von tierischen Nebenprodukten zugelassen. Sie darf keinen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Anlagen anderer Kategorien haben.
4 Die Anforderungen an die Gebäude, die Ausstattung und den Betrieb der Anlagen sind in den Anhängen 3 und 4 festgelegt.
5 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Abweichungen von den Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass sich keine Krankheitserreger verbreiten können und der Schutz der Umwelt gewährleistet ist. Insbesondere muss eine Trennung der unreinen von den reinen Arbeitsgängen gewährleistet und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen sein.