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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
345 Das BVET kann andere Verfahren bewilligen, sofern eine vergleichbare
hygienische Wirkung nachgewiesen ist. Der Nachweis beinhaltet eine Risikobewertung bezüglich der vom Einspeisungsmaterial ausgehenden Gefahr und eine Definition der Verfahrensbedingungen sowie eine Validierung des Verfahrens, die nachweist, dass folgende Gesamtrisikoreduktion erreicht wird:
a. bei thermischen und chemischen Verfahren eine Reduktion von 5 log10- Einheiten für nicht sporenbildende Bakterien und nicht hitzeresistente Viren sowie eine Reduktion von 3 log10- Einheiten für thermoresistente Viren, wenn diese als relevante Gefahr ermittelt werden;
b. bei chemischen Verfahren zusätzlich eine Reduktion von 3 log10- Einheiten der überlebensfähigen Parasitenstadien.
35 Verarbeitung zu Gelatine
Gelatine muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass das unverarbeitete Material einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült wird. Gelatine ist durch einmaliges oder mehrmaliges aufeinander folgendes Erhitzen mit anschliessender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren zu extrahieren.
36 Verarbeitung zu hydrolysiertem Eiweiss
361 Hydrolysiertes Eiweiss muss nach einem Verfahren gewonnen werden,
das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination des Rohmaterials auf einem Mindestmass gehalten wird. Hydrolisiertes Eiweiss muss ein Molekulargewicht unter 10 000 Dalton haben.
362 Hydrolisiertes Eiweiss, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten
von Wiederkäuern stammt, ist in einer Anlage zu erzeugen, die ausschliesslich der Produktion von hydrolisiertem Eiweiss vorbehalten ist, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschliessend:
a. mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80°C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140°C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird; oder
b. zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschliessend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140°C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird.