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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

13 Reinigung und Desinfektion

131 Die Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desinfek-

tion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausgestattet sein.

132 Anlagen, in denen rohe tierische Nebenprodukte entsorgt werden, müssen

mit einer Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ausgestattet sein.

133 Die Anlagen und Fahrzeuge müssen sauber gehalten und regelmässig de-

sinfiziert werden.

134 In den Anlagen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern

den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen.

135 Die Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Luftreinigung ausgestattet

sein, die Geruchsemissionen begrenzen und verhindern, dass Krankheitserreger verbreitet werden.

2 Spezielle Anforderungen

21 Anforderungen an Anlagen, in denen verseuchte tierische Nebenprodukte zwischengelagert, verwertet oder verbrannt werden

211 Anlagen, in denen verseuchte tierische Nebenprodukte zwischengelagert,

verwertet oder verbrannt werden, müssen mit einer Entladestelle ausgestattet sein, in der die Container für verseuchte Tierkörper (Art. 35) entladen werden können.

212 Die Container müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass sie in allen

Anlagen in der Schweiz, die für die Entsorgung von verseuchten Tierkörpern bestimmt sind, entleert werden können.

213 Das Abwasser aus dem unreinen Teil der Anlage muss aufgefangen und

im Seuchenfall sterilisiert werden können.

22 Anforderungen an Verbrennungsanlagen

221 Die tierischen Nebenprodukte müssen so verbrannt werden, dass die

Überreste nach der TVA34 entsorgt werden können.

222 Die Anlagen müssen baulich, technisch und betrieblich so angelegt sein,

dass daraus keine Krankheitserreger verbreitet werden; im Übrigen gelten

34 SR 814.600