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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

Anhang 7 (Art. 30 Abs. 1)

Grundsätze der Selbstkontrolle

1 Die Erfassung der kritischen Kontrollpunkte und die Durchführung der

Sicherheitsmassnahmen sind zu gewährleisten durch:

a. Identifizieren und Bewerten der möglichen Gesundheitsrisiken für Menschen und Tiere, die bei der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auftreten können;

b. Festlegen von Punkten, Arbeitsvorgängen oder bestimmten Technologieschritten im Entsorgungsprozess, bei denen ein Gesundheitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden kann (Critical Control Points, CCP);

c. Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen (CCP-Bedingungen), die einzuhalten sind und die bei der Überwachung der CCP verbindlich sind;

d. Einrichten eines Überwachungssystems (Monitoring), mit dem die Einhaltung der CCP-Bedingungen überprüft werden kann;

e. Festlegen von Massnahmen, wenn durch das Monitoring eine Abweichung von den CCP-Bedingungen festgestellt wird;

f. Festlegen von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems (Verifikation);

g. Dokumentieren der Massnahmen nach den Buchstaben a–f.

2 Das Kontrollsystem nach Ziffer 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und

dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden. Kleine Sammelstellen müssen lediglich den Anforderungen nach Ziffer 1 Buchstaben a–c genügen.

3 Die für die Entsorgungssicherheit notwendigen Vorschriften müssen den

Beschäftigten bekannt sein. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss deren Befolgung durchsetzen und kontrollieren.