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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Anhang 7 (Art. 30 Abs. 1)
Grundsätze der Selbstkontrolle
1 Die Erfassung der kritischen Kontrollpunkte und die Durchführung der
Sicherheitsmassnahmen sind zu gewährleisten durch:
a. Identifizieren und Bewerten der möglichen Gesundheitsrisiken für Menschen und Tiere, die bei der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auftreten können;
b. Festlegen von Punkten, Arbeitsvorgängen oder bestimmten Technologieschritten im Entsorgungsprozess, bei denen ein Gesundheitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden kann (Critical Control Points, CCP);
c. Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen (CCP-Bedingungen), die einzuhalten sind und die bei der Überwachung der CCP verbindlich sind;
d. Einrichten eines Überwachungssystems (Monitoring), mit dem die Einhaltung der CCP-Bedingungen überprüft werden kann;
e. Festlegen von Massnahmen, wenn durch das Monitoring eine Abweichung von den CCP-Bedingungen festgestellt wird;
f. Festlegen von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems (Verifikation);
g. Dokumentieren der Massnahmen nach den Buchstaben a–f.
2 Das Kontrollsystem nach Ziffer 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und
dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden. Kleine Sammelstellen müssen lediglich den Anforderungen nach Ziffer 1 Buchstaben a–c genügen.
3 Die für die Entsorgungssicherheit notwendigen Vorschriften müssen den
Beschäftigten bekannt sein. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss deren Befolgung durchsetzen und kontrollieren.