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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
2. Abschnitt: Tierische Nebenprodukte
Art. 3a Einteilung in Kategorien
Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist die Kategorie mit dem höchsten Risiko.
Art. 4 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind:
a. Tierkörper oder Teile davon;
b. Schlachttierkörper oder Teile davon:
1. bei denen eine Transmissible Spongiforme Enzephalopathie festgestellt worden ist,
2. bei denen das spezifizierte Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 (TSV) nicht entfernt worden ist;
c. spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 TSV;
d. tierische Nebenprodukte:
1. von Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20046 verabreicht wurden,
2. mit Rückständen in Konzentrationen, die die Grenzwerte nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19957 überschreiten,
3. die aufgrund eines positiven Hemmstofftests nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;
e. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden;
f. zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen;
g. Feststoffe aus dem Abwasser von Schlachtanlagen für Rinder, Schafe und Ziegen und von Zerlegebetrieben, sofern dort spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179d Ziffer 2 oder 180c Ziffer 2 TSV entfernt wird;
h. Endprodukte aus Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität nach Artikel 26.