Vorlage

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Landwirtschaft 916.441.22

2. Abschnitt: Tierische Nebenprodukte

Art. 3a Einteilung in Kategorien

Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist die Kategorie mit dem höchsten Risiko.

Art. 4 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind:

a. Tierkörper oder Teile davon;

b. Schlachttierkörper oder Teile davon:

1. bei denen eine Transmissible Spongiforme Enzephalopathie festgestellt worden ist,

2. bei denen das spezifizierte Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 (TSV) nicht entfernt worden ist;

c. spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 TSV;

d. tierische Nebenprodukte:

1. von Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20046 verabreicht wurden,

2. mit Rückständen in Konzentrationen, die die Grenzwerte nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19957 überschreiten,

3. die aufgrund eines positiven Hemmstofftests nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;

e. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden;

f. zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen;

g. Feststoffe aus dem Abwasser von Schlachtanlagen für Rinder, Schafe und Ziegen und von Zerlegebetrieben, sofern dort spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179d Ziffer 2 oder 180c Ziffer 2 TSV entfernt wird;

h. Endprodukte aus Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität nach Artikel 26.

5 SR 916.401

6 SR 812.212.27

7 SR 817.021.23