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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
4 Für den Betrieb der Anlage ist eine Bewilligung nach Artikel 9 Absatz 3 erforderlich.
5 Vorbehalten bleiben weitere durch Bundesrecht oder kantonales Recht vorgeschriebene Bewilligungen und Prüfverfahren.
6. Abschnitt: Seuchenpolizeiliche Massnahmen und Kontrollen
Art. 27 Grundsatz
Tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus Gebieten oder Betrieben verbracht werden, die seuchenpolizeilichen Einschränkungen infolge hochansteckender Seuchen unterworfen sind. Sie dürfen in diesem Fall auch nicht als Tierfutter, Kauspielzeug für Tiere oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 28 und 29.
Art. 28 Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
1 Wird eine Seuche festgestellt, so bestimmt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, wie die tierischen Nebenprodukte entsorgt werden müssen, insbesondere:
a. in welcher Anlage die Tierkörper zu entsorgen sind, falls mehrere Anlagen in Frage kommen;
b. welche besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen.
2 Ist die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 infolge eines massiven Ausbruchs einer Seuche oder anderer aussergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände in den dafür vorgesehenen Anlagen nicht mehr möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Entsorgung in einer für die Kategorie 3 zugelassenen Anlage gestatten. Werden in dieser Anlage wieder ausschliesslich tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsorgt, so bedarf sie erneut der Betriebsbewilligung nach Artikel 25.
Art. 29 Anordnungen des BVET
Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so kann das BVET anordnen, dass:
a. sämtliche tierischen Nebenprodukte innerhalb der vom Seuchenausbruch betroffenen Region oder verseuchte tierische Nebenprodukte aus mehreren betroffenen Regionen in derselben Anlage entsorgt werden müssen;
b. ein Betrieb, der sich gegenüber einem Kanton zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verpflichtet hat, seine Tätigkeit so umstellt oder mit andern Betrieben koordiniert, dass die gesamte Kapazität für die Entsorgung zur Verfügung steht; die Kantone entschädigen den Betrieb für allfällige Mehrkosten oder Ertragsausfälle.