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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

d. Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch;

e. Speisereste nach Artikel 3 Buchstabe d, ausser wenn diese:

1. aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,

2. für die Tierernährung bestimmt sind,

3. für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, oder

4. aus privaten Haushalten stammen und weder im eigenen Haushalt beseitigt oder verwendet noch der Grüngutsammlung übergeben werden;

f. Stoffwechselprodukte von Säugetieren und Laufvögeln, die nicht in Schlachtanlagen anfallen;

g. tierische Nebenprodukte in einem Verarbeitungsstadium nach Anhang 8;;

h. radioaktiv belastete tierische Nebenprodukte, die der Strahlenschutzgesetzgebung unterstehen;

i. tierische Nebenprodukte, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20053 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.

3 Für tierische Nebenprodukte, die gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen sind, welche mittels einer medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik untersucht worden sind oder von Tieren stammen, die gentechnisch verändert waren oder mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen behandelt worden sind, gilt zusätzlich die Einschliessungsverordnung vom ...4.

4 Abwässer unterstehen dieser Verordnung solange, bis sie nach den Anhängen 3 Ziffer 213 und 4 Ziffer 19 vorgeklärt oder gefiltert worden sind.

5 Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen über die Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten.

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a. Tierkörper: Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere;

b. tierische Nebenprodukte: Tierkörper und nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, rohe oder verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschliesslich Speisereste, Eizellen, Embryonen und Samen;

3 SR 814.610

4 SR 814.912