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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

e. die Abgabe, den Bezug und die Verfütterung von rohen tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 und von rohen Tierkörpern oder Teilen davon an Fleischfresser;

f. das Verwenden von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3 zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken;

g. das Sammeln und Zwischenlagern von Speiseresten am Ort, wo sie anfallen;

h. das Verwerten von Speiseresten in der Haushaltung, in der sie anfallen;

i. das Verbrennen von Speiseresten in Kehrichtverbrennungsanlagen, ausser sie stammen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr;

j. das Verwerten von Speiseresten in Biogas- oder Kompostierungsanlagen, auf deren Areal sich keine Tierhaltung befindet.

3 Für Betriebe nach Anhang 1 ist eine Bewilligung erforderlich. Handelt es sich um Anlagen, gelten zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 24-26. Die Bewilligung wird von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt erteilt.

4 Die Betriebe, für die keine Bewilligung erforderlich ist, werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt registriert.

5 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt teilt registrierten und bewilligten Betrieben eine Kontrollnummer zu. Sie oder er meldet die Kontrollnummer sowie Name und Adresse des Betriebes, Bewilligung, Kategorie der entsorgten tierischen Nebenprodukte dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) über das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG.

6 Die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 zu Kunstzwecken, zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken und zur Herstellung von Trophäen kann im Einzelfall durch die zuständige amtliche Tierärztin oder den zuständigen amtlichen Tierarzt bewilligt werden, sofern kein spezielles Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren besteht.

7 Vorbehalten bleiben weitere durch Bundesrecht oder kantonales Recht vorgeschriebene Bewilligungen und Prüfverfahren.

Art. 10 Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Ne-

benprodukten

1 Rohe tierische Nebenprodukte müssen im Schlachtbetrieb oder in einer Sammelstelle gekühlt aufbewahrt oder möglichst rasch in eine nach Artikel 25 bewilligte Anlage verbracht werden. Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.

2 Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten sowie an die Sammelstellen sind in Anhang 2 festgelegt. Für Speisereste der Kategorie 3 gelten nur die Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 2 Ziffer 2.