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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 3)
Betriebe, für die eine Bewilligung erforderlich ist
1 Betriebe, die tierische Nebenprodukte nach den Verfahren gemäss An-
hang 5 verarbeiten, ausgenommen Biogas- und Kompostierungsanlagen;
2 Betriebe, die tierische Nebenprodukte verbrennen, ausser wenn sie über
eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;
3 Betriebe, die tierische Nebenprodukte als Brennstoff verwenden;
4 Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;
5 Betriebe, die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
herstellen;
6 Biogas- und Kompostierungsanlagen, auf deren Areal sich eine Tierhal-
tung befindet;
7 Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterbearbeiten, in-
sbesondere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen;
8 Betriebe, die tierische Nebenprodukte lagern;
9 Betriebe, die behandelte oder verarbeitete Nebenprodukte lagern, die:
a. durch Deponierung oder Verbrennung entsorgt werden;
b. als Brennstoff verwendet werden;
c. als Futtermittel verwendet werden, ausgenommen Anlagen oder Betriebe, die nach den Artikeln 20 und 20a der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199932 registriert oder zugelassen sind;
d. als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, ausser bei Lagerung am Ort der direkten Anwendung.