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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

Anhang 1 (Art. 9 Abs. 3)

Betriebe, für die eine Bewilligung erforderlich ist

1 Betriebe, die tierische Nebenprodukte nach den Verfahren gemäss An-

hang 5 verarbeiten, ausgenommen Biogas- und Kompostierungsanlagen;

2 Betriebe, die tierische Nebenprodukte verbrennen, ausser wenn sie über

eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;

3 Betriebe, die tierische Nebenprodukte als Brennstoff verwenden;

4 Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;

5 Betriebe, die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

herstellen;

6 Biogas- und Kompostierungsanlagen, auf deren Areal sich eine Tierhal-

tung befindet;

7 Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterbearbeiten, in-

sbesondere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen;

8 Betriebe, die tierische Nebenprodukte lagern;

9 Betriebe, die behandelte oder verarbeitete Nebenprodukte lagern, die:

a. durch Deponierung oder Verbrennung entsorgt werden;

b. als Brennstoff verwendet werden;

c. als Futtermittel verwendet werden, ausgenommen Anlagen oder Betriebe, die nach den Artikeln 20 und 20a der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199932 registriert oder zugelassen sind;

d. als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, ausser bei Lagerung am Ort der direkten Anwendung.

32 SR 916.307