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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Landwirtschaft 916.441.22
313 Fett von anderen Tieren als Säugetieren muss einer Hitzebehandlung un-
terzogen werden, welche die vollständige Denaturierung sämtlicher Proteine gewährleistet.
32 Verarbeitung zu Futter und Kauspielzeug für Tiere, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist
321 Zur Herstellung von Futterkonserven muss das Material auf einen Fc-
Wert von mindestens 3 erhitzt werden.
322 Auf andere Weise verarbeitetes Futter muss einer Hitzebehandlung bei
einer Kerntemperatur von mindestens 90°C unterzogen werden.
323 Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen
werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger wirksam abgetötet werden.
33 Verarbeitung zu Dünger
Material der Kategorie 3 muss vor der Verarbeitung zu Dünger gemäss Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Davon ausgenommen sind Nebenprodukte von Wassertieren sowie Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare, wenn sie vor der Weiterverarbeitung während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70°C unterzogen werden oder wenn daraus hydrolysiertes Eiweiss hergestellt wird.
34 Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen
341 Material der Kategorie 3 muss vor oder während der Verarbeitung in ei-
ner Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden.
342 Material der Kategorie 3, das in einer Kläranlage vergärt und anschlies-
send über ein geschlossenes System der Verbrennung zugeführt wird, ist von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen.
343 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen sind Produkte nach
Artikel 6 Buchstaben b–f, wenn sie vor oder während der Vergärung oder Kompostierung bei einer Höchstteilchengrösse von 12 mm während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70°C unterzogen werden.
Für Milch, Milchprodukte und Kolostrum (Art. 6 Bst. c) entfällt auch die Pflicht zur Hitzebehandlung.
344 Für Federn ist anstelle der Hitzebehandlung nach Ziffer 343 eine Kal-
kung mit 2–5 Prozent Löschkalk zulässig.