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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten

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Landwirtschaft 916.441.22

Art. 5 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind:

a. Schlachttierkörper oder Teile davon, die nicht zur Kategorie 1 gehören, von der Fleischkontrolle als ungeniessbar bezeichnet worden sind und Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen;

b. Tierkörper von Geflügel, das aus kommerziellen Gründen getötet statt geschlachtet wurde;

c. Stoffwechselprodukte von Säugetieren und Laufvögeln;

d. zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die keine Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen und nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;

e. tierische Erzeugnisse, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern von der Fleischkontrolle als nicht genusstauglich bezeichnet worden sind;

f. Feststoffe aus anderen Schlachtanlagen als den in Artikel 4 Buchstabe g genannten und aus Anlagen zur Entsorgung von Nebenprodukten der Buchstaben a–e.

Art. 6 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind:

a. Schlachttierkörper oder Teile davon, die nicht zu den Kategorien 1 und 2 gehören und die:

1. von der Fleischkontrolle als genusstauglich bezeichnet worden sind, jedoch nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, oder

2. von der Fleischkontrolle als nicht genusstauglich bezeichnet worden sind, jedoch keine Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen;

b. Blut, Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare von Schlachttieren, die keine Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen;

c. Milch, Milchprodukte und Kolostrum, Brütereinebenprodukte, Eier und Einebenprodukte einschliesslich Eierschalen von Vögeln sowie tierische Nebenprodukte von Fischen, Rundmäulern, Manteltieren, Stachelhäutern, Krebstieren und wirbellosen Tieren, die nicht zu den Kategorien 1 und 2 gehören und von Tieren stammen, die keine Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen;

d. tierische Nebenprodukte, die beim Herstellen von Lebensmitteln aus geniessbarem Rohmaterial anfallen, einschliesslich entfetteter Knochen, Grieben sowie Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;

e. Lebens- und Futtermittel, die aus Erzeugnissen tierischer Herkunft bestehen oder solche enthalten, wenn sie nicht mehr für den menschlichen Ver-